| Der Energieausweis / Energiepass |
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Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet Miet- und Kaufinteressenten bei der Neuvermietung bzw. beim Verkauf von Gebäuden einen Energieausweis / Energiepass vorzulegen.
Es besteht kein Anlass einen Energieausweis / Energiepass auszustellen, wenn ein Gebäude bzw. eine Wohnung nicht neu vermietet oder verkauft wird. Der Verbrauch muss aus drei aufeinander folgenden Abrechnungszeiträumen gemittelt werden. Diese Methode der Berechnung kann stark in die Irre führen. Der verbrauchsorientierte Ausweis bildet nämlich weniger den Zustand eines Gebäudes, sondern eher das Verhalten seiner Bewohner ab. Ob viele Familien mit Kindern oder eher berufstätige Singles in einem Haus wohnen beeinflusst den Energieverbrauch eines Gebäudes enorm. Bei Häusern mit wenig unabhängigen Wohneinheiten macht sich das Nutzerverhalten ganz besonders bemerkbar. Bewohner die besonders sparsam oder viel heizen, können den Verbrauch stark beeinflussen. Aus diesem Grunde können nur Eigentümer größerer Gebäude mit mehr als vier Wohnungen zwischen verbrauchs- und bedarfsorientiertem Energieausweis / Energiepass frei wählen. Hat das Gebäude weniger als 5 Wohnungen, und ist es vor dem 1.11.1977 fertiggestellt worden, so wird der bedarfsorientierte zur Pflicht.
Der Bedarfsorientierte
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